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\\ Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15.5.2018 die Weichen für die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen bei Verkehrsunfällen gestellt.

Dashcam-Technik

Dashcams sind Videokameras, die bei Fahrzeugen an Front-und/oder Heckscheibe Videos vom Verkehrsgeschehen aufnehmen können. Technisch ist es dabei sowohl möglich den laufenden Verkehr aufzunehmen, als auch die Aufnahme zum Beispiel erst nach einem Anstoß am parkenden Fahrzeug in Gang zu setzen.

Bisherige Rechtslage

Die Verwertbarkeit solcher Aufzeichnungen war bundesweit bei Straf- und Zivilgerichten im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen hoch umstritten. Gemäß § 4 Bundesdatenschutzgesetz ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ohne Einwilligung betroffener Personen nur sehr eingeschränkt zulässig.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der BGH hält permanente Aufzeichnungen des Verkehrsgeschehens weiterhin grundsätzlich für unzulässig mit der Konsequenz, dass Bußgelder verhängt werden können.

Dennoch wurde im entschiedenen Fall die Aufzeichnung einer Dashcam-Kamera im Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht für verwertbar erachtet. Die Interessen- und Güterabwägung wurde zu Gunsten des Geschädigten für die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Interesse des Unfallverursachers hinsichtlich seines Rechts am eigenen Bild vorgenommen.

Der Senat weist gleichzeitig den Weg zur richtigen technischen Einrichtung einer Dashcam. Dies kann etwa durch eine Programmierung erfolgen, bei der die Aufzeichnungen nach kürzeren Zeitabschnitten immer wieder überschrieben werden und das Auslösen einer dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges erfolgt.

Empfehlung des Fachanwalts: Die Installation einer Dashcam zur Verbesserung der Beweislage bei Verkehrsunfällen ist nunmehr bei Einhaltung der technischen Voraussetzungen sinnvoll!

 

Winfried Folda, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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