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Unterhaltsvorschuss-Reform tritt rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft!
Die Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz (auch UVG genannt) ist endlich nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am 16.8.2017 formell in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass die bisherige Begrenzung des Bezuges von Unterhaltsvorschuss (maximale Bezugsdauer von 72 Monaten bzw. zeitliche Begrenzung bis zum 12. Lebensjahr des Kindes) nach dem UVG nun vollständig entfallen ist.
Ab dem 1.7.2017 erhält jedes Kind bis zum 18. Geburtstag ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschussleistungen, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. UhVorschG ). Die Höhe der Leistung nach dem UhVorschG beträgt gestaffelt nach dem Alter des Kindes:
für Kinder von 0-5 Jahre monatlich Euro 150,00,
für Kinder von 6-11 Jahre monatlich Euro 201,00 und
für Kinder von 12-17 Jahre monatlich Euro 268,00.
Unterhaltsvorschuss wird ausschließlich auf Antrag geleistet, sofern ein solches Formular vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht wurde. Neben dem Formular sind der Personalausweis oder Reisepass des Kindes, die Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft des Kindes sowie bei ehelichen Kindern auch der Scheidungsbeschluss – sofern schon ergangen – sowie Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kinder vorzulegen.
Zusätzlich sind bei Kindern über 12 Jahren noch der aktuelle Bescheid über die Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid) sowie bei Kindern über 15 Jahren eine Schulbescheinigung und Einkommensnachweise vorzulegen, sofern vorhanden.
Zu beachten ist, dass der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen erst ab Antragstellung möglich ist.
Um die Unterhaltsvorschussleistungen rückwirkend ab 1.7.2017 beziehen zu können, muss der Antrag bis spätestens zum 30.9.2017 gestellt worden sein.
John-P. Teifel, Fachanwalt für Familienrecht