Kompetenz seit 35 Jahren
News
Sachgrundlose Befristung – 22 Jahre als sehr lange zurückliegende Vollbeschäftigung
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 21.08.2019, Aktenzeichen 7 AZR 452/17 ein weiteres Mal zur Lässigkeit einer sachgrundlosen Befristung geäußert.
Hierbei entschied es, dass nach Ablauf von 22 Jahren seit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei erneuter Einstellung des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber in der Regel eine sachgrundlose Befristung vereinbart werden kann. In einem solchen Fall ist es geboten, § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nicht anzuwenden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, welche die Anwendung des Verbotes dennoch gebieten können.
Das Bundesarbeitsgericht entschied dies insbesondere für den Fall, dass eine Befristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelungsbeschäftigungsform zu erhalten. Bei der Abwägung hierzu bedarf es der Würdigung des Einzelfalles.
Die Voraussetzung hat das Bundesarbeitsgericht in der oben zitierten Entscheidung gesehen, als dort fast 22 Jahre zurücklagen und keine besonderen Umstände des Einzelfalles gegeben waren, welche eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz doch erforderlich machten.