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\\ Rechenschaftspflicht auch unter Familienangehörigen

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil v. 02.04.2019, Az. 3 U 39/18) bestätigt erneut die stetige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: Auch unter Familienangehörigen besteht bei der Erledigung von Geldgeschäften, z.B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, im Regelfall ein Auftragsverhältnis, welches auch zur Rechenschaftslegung zwingt.

Einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung einer (Konto)Vollmacht kann der Auftraggeber, und wenn dieser verstorben ist, jeder Miterbe allein, nach § 666 BGB gegen den Auftragnehmer (Bevollmächtigten) geltend machen, selbst wenn dieser ebenfalls Miterbe ist. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Bevollmächtigten ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB bestand.

Die Abgrenzung von einem Auftrag zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, welches keine rechtlichen Pflichten auslöst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrages hat, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen, welcher Grundlage für ein Auftragsverhältnis ist, so das OLG.

Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger, also den Auftraggeber, wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen (so bereits das OLG Brandenburg im Urteil v. 19.03.2013, Az. 3 U 1/12).

Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB. Auch wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte erledigt, liegt im Regelfall ein Auftrag mit den entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen vor (so auch das OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397). Eine abweichende Beurteilung kommt nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht.

Expertentipp: Als Bevollmächtigter, gleich ob Sie lediglich eine Kontovollmacht besitzen oder Vorsorge- bzw. Generalbevollmächtigter sind, sollten Sie daher äußerste Sorgfalt auf eine „ordentliche Buchführung“ legen. Alle Einnahmen und Ausgaben, welche Sie für den Vollmachtgeber tätigen, sollten Sie penibel notieren und die dazugehörigen Belege aufbewahren.

Maximilian Maar, Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steuerrecht

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