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Mütterrente und Abänderung des Versorgungsausgleichs
Die rentenrechtliche Höherbewertung der Kindererziehung kann sich auch zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten auswirken.
Sowohl zum 1.7.2014 („Mütterrente I“), als auch zum 1.1.2019 („Mütterrente II“) erfolgte eine Höherbewertung der Kindererziehung für Kinder die vor dem 1.1.1992 geboren wurden.
Mit der Mütterrente I im Jahr 2014 erhielten versicherte Mütter oder Väter bis zu 12 Kalendermonate mehr Kindererziehungszeit, bzw. sofern diese bereits Rente bezogen, einen weiteren persönlichen Entgeltpunkt.
Mit der Mütterrente II werden nun bis zu 6 weitere Monate Kindererziehungszeit je Kind anerkannt. Wenn bereits Rente bezogen wird, erhöht sich diese für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind um einen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten.
Dies kann sich auf Rentenanrechte der Ehezeit auswirken, die im Versorgungsausgleich bereits aufgeteilt wurden, oder im laufenden Scheidungsverfahren noch aufzuteilen sind.
Wenn durch den Zuschlag der Entgeltpunkte beim früheren Ehegatten gewisse notwendige Wertänderungen der Ausgleichswerte eingetreten sind, kann ein Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich beim Familiengericht gestellt werden.
Dadurch wird auch der geschiedene Ehegatte an der Mütterrente des früheren Ehepartners teilhaben. Durch die weitere Höherbewertung der Kindererziehung zum 1.1.2019, könnten gegebenenfalls auch die erforderlichen wesentlichen Wertänderungen der Ausgleichswerte eingetreten sein, die durch die Erhöhung der Rente aufgrund der Mütterrente I im Jahr 2014 noch nicht vorlagen.
Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ab dem 1.1.2019, aufgrund von Kindererziehungszeiten nach der Mütterrente II, fließt in vollem Umfang in den Ehezeitanteil ein, wenn der 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes in der Ehezeit liegt.
Insbesondere auswirken kann sich die Mütterrente, wenn die insgesamt ausgleichsberechtigte Person zwischenzeitlich verstorben ist.
Denn bei einem Versorgungsausgleich der nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, kann es dazu führen, dass der Versorgungsausgleich zulasten der insgesamt ausgleichspflichtigen Person ganz entfällt.
Vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens sollte jedoch immer, insbesondere bei einer Totalrevision von Altentscheidungen nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht, geprüft werden, ob eine Neubewertung aller ursprünglich in den Versorgungsausgleich einbezogen Anrechte tatsächlich zu finanziellen Vorteilen führen würde.
Vor Stellung eines Abänderungsantrages, sind also beim Rentenversicherungsträger Ehezeitauskünfte einzuholen.