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Keine Grundbuchgebühren bei Eintragung des Erben binnen zwei Jahren
Nach Ziffer 14110 Absatz 2 Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) wird die Gebühr für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers nicht erhoben.
Allgemeines
Wenn die Erben eines voreingetragenen Grundstückseigentümers binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem zuständigen Grundbuchamt den Eintragungsantrag einreichen, entfällt die grundsätzlich gem. Ziffer 14110 zu erhebende Eintragungsgebühr in Höhe von 1,0.
Das GNotKG ersetzte zum 01.08.2013 die Kostenordnung. Bereits in dieser war die Ausnahme für die Eintragung von Erben in § 60 Absatz 4 KostO mit gleichem Inhalt enthalten.
Voraussetzungen
Die Gebührenbefreiung setzt voraus, dass der Erblasser als Eigentümer im zu berichtigenden Grundbuch eingetragen war. Weiter muss der Grundbuchberichtigungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Tode des Erblassers beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen sein. Die einzutragenden Personen müssen schlussendlich die Erben des Erblassers sein.
Erben im Sinne der Begünstigungsnorm sind auch:
- der Miterbe, welcher das Grundstück als Vorausvermächtnisnehmer erhalten hat;
- Erbeserben, wenn die Frist für den ersten Erbfall noch nicht abgelaufen ist;
- der Nacherbe, wenn die Frist für die Eintragung des Vorerben noch nicht abgelaufen ist;
- die verbleibenden Erben, nach Vereinbarung einer Abschichtungsvereinbarung.
Der Befreiungstatbestand kann dabei nur einmal in Anspruch genommen werden.
Nicht begünstigt, weil nicht Erbe im Sinne von Ziffer 14110 KV-GNotKG sind:
- der (Voraus-)Vermächtnisnehmer, der nicht zugleich Miterbe ist;
- ein Pflichtteilsberechtigter, dessen Anspruch an Erfüllung statt durch Übertragung eines Grundstücks abgefunden wird;
- ein Miterbe, der gegen den Erblasser einen anderen als einen erbrechtlichen Erfüllungsanspruch hat.
Durch die Befreiungsnorm können die Erben nicht unerhebliche Gebühren sparen. Ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich, so sollte versucht werden, eine (Teil-)Erbauseinandersetzung innerhalb von zwei Jahren zu erreichen, wobei die Erbengemeinschaft in diesem Fall nicht in das Grundbuch eingetragen werden sollte, damit der übernehmende Miterbe die Kostenbefreiung in Anspruch nehmen kann.
Die Zweijahresfrist ist mit Eingang beim Grundbuchamt auch dann gewahrt, wenn der Antrag noch nicht vollzugsfähig ist, weshalb der Antrag notfalls auch dann gestellt werden sollte, wenn der Erbschein noch nicht erteilt wurde.
Maximilian Maar, Fachanwalt für Erbrecht