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(Keine) Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei unwiderruflicher Freistellung.
Mit Urteil vom 23.02.2021, Aktenzeichen 5 AZR 314/20 entschied das Bundesarbeitsgericht unter Fortsetzung ständiger Rechtsprechung, dass bei einer in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Entgelts und Anrechnung offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anderweitig erzielter Verdienst grundsätzlich nicht auf die Vergütungsansprüche anzurechnen ist. Soll eine Anrechnung erfolgen, müssen die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbaren. Fehlt eine ausdrückliche Abrede, ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, ob dies konkludent erfolgt ist. Hierauf kann eine sogenannte Sprinterklausel (= Turboklausel) mit vorzeitigem Sonderkündigungsrecht hindeuten.
Gleichzeitig entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche in der Regel frei darin ist, den Urlaubszeitpunkt zu bestimmen. Eine konkludente Vereinbarung der Urlaubsgewährung zu Beginn des Freistellungszeitraums kann sich jedoch aus der Vereinbarung einer sogenannten Sprinterklausel ergeben.
Die Entscheidung, ob bei Vorliegen einer Sprinterklausel während der Freistellungsphase zwei Arbeitsverhältnisse parallel geführt werden oder das freigestellte Arbeitsverhältnis zunächst beendet werden soll, ist unter diesem Gesichtspunkt neu zu fassen. Auch die Frage einer etwaigen Urlaubsabgeltung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist nach Vorliegen dieser Entscheidung neu zu bewerten. Über diese und alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beraten wir Sie gerne.
Patrik Beausencourt, Fachanwalt für Arbeitsrecht