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\\ Gerichte zeigen Banken Grenzen auf

Sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Landgericht Memmingen haben sich in letzter Zeit mit dem Verhalten von Banken beschäftigen müssen. Beide Landgerichte verurteilten die Banken zu Schadensersatzzahlungen.

Im Fall des Landgerichts Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, Az. 12 T 214/17, akzeptierte die Kontoführende Bank eine Vorsorgevollmacht nicht, so dass allein deshalb für die nicht mehr geschäftsfähige Kontoinhaberin eine Betreuung angeordnet werden musste. Die Vorsorgebevollmächtigte machte dann im Namen der Kontoinhaberin die Kosten des Betreuungsverfahrens als Schaden gegen die Bank geltend und bekam Recht. Die Bank habe grundsätzlich eine Vorsorgevollmacht zu akzeptieren, so dass Landgericht.

In einem anderen Fall des Landgerichts Memmingen, Urteil vom 28.10.2019, Az. 22 O 257/19, akzeptierte die Bank ebenfalls eine über den Tod hinaus gültige Vorsorgevollmacht nicht und verlangte einen Erbschein, da der Kontoinhaber zwischenzeitlich verstorben war. Die Vorsorgebevollmächtigte hatte nach dem Tod der Kontoinhaberin einen Überweisungsauftrag an die Bank erteilt, wobei die Vollmacht eindeutig zu Verfügungen über das Vermögen des Erblassers auch nach dessen Tod berechtigte. Die Unterschrift war eindeutig dem Erblasser zuzuordnen. Die Einwendungen der Bank, dass unklar sei, ob wann die Vollmacht erteilt und ob diese noch Gültigkeit habe, seien für die Wirksamkeit völlig irrelevant, so das Landgericht, und daher von der Bank nicht zu prüfen. Die Bank hat daher der Klägerin die Kosten des Erbscheins als Verzugsschaden zu erstatten.

Es bleibt daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Banken bei der Abwicklung von Konten oft sehr hohe Anforderungen stellen, dies zu Unrecht. Banken sind nicht dazu berechtigt lediglich aus Gründen der eigenen Sicherheit eine Betreuung oder einen Erbschein zu verlangen. Tuen sie dies dennoch und werden durch den Erben oder Bevollmächtigten auf diesen Missstand hingewiesen, macht sich die Bank möglicherweise Schadensersatzpflichtig, wenn diese nicht umgehend die Verfügung duldet.

Maximilian Maar, Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steuerrecht

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