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\\ Florian Enzensberger zum Thema „Teilungsversteigerung & Erbengemeinschaft“ auf Erbrecht TV

Möglicherweise waren Sie selbst schon einmal Teil einer Erbengemeinschaft oder kennen jemanden aus ihrem Bekanntenkreis, der damit leidvolle Erfahrungen gemacht hat. Besonders streitanfällig ist eine Erbengemeinschaft immer dann, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Warum ist das so?

Weil sich Grundstücke nicht ohne weiteres teilen lassen. Werden sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Hinblick auf die Aufteilung der Immobilien oder deren Verkauf nicht einig, bleibt nur die Teilungsversteigerung. Das heißt, dass einer der Miterben zwangsweise die Veräußerung der Immobilie betreibt und diese real teilbar macht, wie man sagt. Das nennt man dann Teilungsversteigerung.

Ein solches Verfahren mag für einen Laien möglicherweise zunächst einfach und unkompliziert wirken. Tatsächlich birgt das Verfahren allerdings viele Fallen und Tücken, sowohl für denjenigen der die Versteigerung betreibt, als auch für den Ersteigerer. Sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die taktische Herangehensweise kann hier Vieles falsch gemacht werden und zu katastrophalen Folgen führen. Es ist deshalb in jedem Fall ratsam vor Einleitung einer Teilungsversteigerung einen Fachmann zu Rate zu ziehen.

Noch eines sollte bedacht werden. Ist die Teilungsversteigerung erfolgreich abgeschlossen, ist damit die Erbengemeinschaft noch längst nicht auseinandergesetzt. Diese setzt sich nämlich an dem Versteigerungserlös fort. Es bedarf eines zustimmungsfähigen Teilungsplans, zu dem alle Miterben ihr Einverständnis erklären müssen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung dann auch klageweise geltend zu machen.

Spätestens bei Erstellung eines Teilungsplans ist die Zuziehung eines Fachmanns unumgänglich. Sie sehen, meine Damen und Herren, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann sich durchaus langwierig und schwierig gestalten.

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