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\\ Das neue Cannabisgesetz – Änderungen im Betäubungsmittelrecht

Zum 01.04.2024 trat das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) in Kraft, die Regelungen zu den sog. Anbauvereinigungen traten nunmehr zum 01.07.2024 in Kraft. Das Gesetz enthält zusätzlich das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis, Vorschriften zum Medizinal-Cannabis sowie auch strafvollstreckungsrechtliche Folgen der Neuregelungen. Außerdem sind Teile des Betäubungsmittelgesetzes denklogisch neu geregelt worden. Hier ein kurzer Überblick über die Inhalte –  weitergehende Beratungen erhalten Sie gerne in unserer Kanzlei:

  • Das Gesetz enthält keine völlige Legalisierung von Cannabis, das grundsätzliche Cannabisverbot bleibt bestehen. Nach § 2 Abs. 1 KCanG bleiben Besitz, Anbau, Herstellung und Erwerb neben Handeltreiben, Abgabe und Einfuhr von Cannabis grundsätzlich verboten. Eine teilweise Legalisierung für Erwachsene als Ausnahme hiervon. Für Minderjährige beginnt die Strafbarkeitsschwelle allerdings auch erst in dem Bereich, in dem die Taten für Erwachsene strafbar wären. Unterhalb dieser Schwelle hat es der Gesetzgeber bei dem grundsätzlichen Verbot belassen.
  • Für Erwachsene ist der Besitz von bis zu 25 g Cannabis, bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt. Das Handeltreiben bleibt weiterhin strafbar. Gestattet ist lediglich eine begrenzte Weitergabe unter Mitgliedern von Anbauvereinigungen.
  • Die straffreie Besitzmenge am eigenen Wohnsitz beträgt maximal 50 g und bis zu drei lebende Cannabispflanzen. Die Gesamtmenge von mitgeführtem Besitz an der Person und Besitz am Wohnsitz darf insgesamt 50 g nicht übersteigen.

    Drei Pflanzen für den Eigenanbau sind nunmehr erlaubt, allerdings nur von volljährigen Personen an ihrem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Das dadurch gewonnene Cannabis muss für den gewöhnlichen Eigenkonsum bestimmt sein und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Leben mehrere volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt, gilt die Obergrenze für jede Person gesondert. Sowohl die Pflanzen als auch das sich im Besitz befindliche Cannabis sind durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Kinder oder Jugendliche, zu schützen. Die Vorschrift ist bußgeldbewährt, wer sie nicht einhält.

  • In sog. Anbauvereinigungen ist ein gemeinschaftlicher Anbau geregelt. Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an die Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist. Der gemeinschaftliche Anbau bedarf einer Eintragung im Vereins- oder Genossenschaftsregister und der Erlaubnis der zuständigen Behörde, welche nur auf Antrag die Erlaubnis erteilt.
  • Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen sowie im Bereich der sog. Schutzzonen (beispielsweise Schulen, Kinderspielplätze, Jugendeinrichtungen, Sportstätten, Fußgängerzonen zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr usw.) ist verboten.
  • Die Strafrahmen bei Betäubungsmittelstraftaten, welche nur Cannabisdelikte betreffen, wurden in ihrer Gesamtheit reduziert. Im Einzelfall bei massiven Verstößen drohen allerdings weiterhin erhebliche Sanktionen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
  • Die Grenzwerte des Fahrens unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr und die Erfordernisse einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wurden ebenfalls angepasst. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut, der in der berauschenden Wirkung einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut entsprechen soll, wurde eingeführt.

    Ausgenommen von dem neuen Grenzwert sind junge Menschen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger in der Probezeit, also in den ersten zwei Jahren nach Erlangen der Fahrerlaubnis. Für sie gilt weiterhin ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabisgenuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr. Der Beschluss des Bundestags vom 06.06. ist allerdings noch nicht in Kraft getreten, dies soll voraussichtlich im Laufe des Juli 2024 der Fall sein.

    Diese Grenzwerte betreffen allerdings nur eine absolute Fahruntüchtigkeit. Wer unter Cannabiseinfluss einen Unfall oder eine anderweitige Straßenverkehrsgefährdung begeht oder Cannabis-bedingte Ausfallerscheinungen aufweist, macht sich auch unterhalb der aufgezeigten Grenzen strafbar.

Das neue Cannabisgesetz enthält auch weitere Neuerungen und Änderungen. Hierzu beraten wir Sie gerne.

 

Patrik Beausencourt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

\\ Wir beraten Sie gerne