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\\ Corona ist kein Kündigungsgrund!

Die Zeiten sind turbulent, die Menschen zu Hause gefesselt, die Wirtschaft bewegt sich in eine tiefe Rezession hinein. Bedauerlicherweise werden auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hiervon nicht verschont werden und es drohen zeitnahe Entlassungswellen. Auch wenn die Lage übergangsweise noch durch Kurzarbeitergeld, Überstundenabbau und Urlaubsgewährung aufgefangen werden kann, so müssen wir kurz- und mittelfristig doch von einer erheblichen Anzahl von Kündigungen ausgehen.

Jedoch setzt auch der Corona-Virus den Rechtsstaat nicht außer Kraft. Eine Kündigung bedarf auch weiterhin eines Kündigungsgrundes.

Ob dieser wirksam vorliegt, sollte der anwaltlichen Überprüfung zugeführt werden. Bitte denken Sie daran, dass eine Kündigung innerhalb der ersten drei Wochen ab Zugang gerichtlich angegriffen werden muss, da sie anderenfalls automatisch wirksam wird. Gerne stehen wir Ihnen telefonisch und per E-Mail zur schnellen Beratung zur Verfügung.

Patrik Beausencourt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

\\ Wir beraten Sie gerne