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Bundesfinanzhof hält Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % p.a. verfassungsrechtlich für zweifelhaft
Mit Beschluss vom 25.04.2018, Az. IX B 21/18, erklärt der Bundesfinanzhof (BFH), dass er die Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat als möglicherweise Verfassungswidrig ansieht und gewährt einem Steuerpflichtigen daher im einstweiligen Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Noch mit Urteil vom 09.11.2017, Az. III R 10/16, Vertrat der BFH die Auffassung, dass die Höhe der Nachforderungszinsen von 0,5 % pro Monat (6,0 % pro Jahr), die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen würde.
Nunmehr scheint es eine Abkehr von dieser Auffassung zu geben. Im jüngsten Beschluss zu diesem Thema spricht der BFH von schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifel, ob die Zinshöhe von 0,5 % für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Der BFH vertritt die Auffassung, dass der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 S. 1 AO den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße überschreitet. Denn in dem entscheidungserheblichen Zeitraum ab April 2015 sei bereits eine strukturell nachhaltige Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus eingetreten.
Dabei stellt der BFH weiter klar, dass dieser Annahme nicht entgegengehalten werden könne, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 % oder bei Girokontoüberziehungen Zinssätze von rund 9 % anfallen würden, womit der BFH noch sein Urteil vom 09.11.2017 begründete. Denn diese Zinssätze würden von Sonderfaktoren beeinflusst, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien.
Bei Einführung des Zinssatzes im Jahr 1961 wurde die Höhe des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet. Diese Begründung könne in der modernen Zeit mit einem gänzlich veränderten technischen Umfeld und dem Einsatz moderner Datenverarbeitungstechnik nicht mehr überzeugen, so dass es für die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überhaupt an einer nachvollziehbaren Begründung fehle.
Auch der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht, nämlich das Abschöpfen von Nutzungsvorteilen des Steuerpflichtigen, könne die Höhe nicht mehr rechtfertigen.Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
Dies sei darüber hinaus dem Gesetzgeber schon seit geraumer Zeit bekannt. Deshalb sei der Gesetzgeber von Verfassungs wegen zur Überprüfung gehalten, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 S. 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dem derzeitigen Niedrigzinsniveau aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.
Expertentipp:
Bei Zinsbescheiden für Zeiträume ab 2015 sollte geprüft werden, ob diese mittels Einspruch angefochten werden sollten und ob mit Verweis auf den aktuellen Beschluss des BFH jedenfalls ein Ruhen des Einspruchsverfahrens und eine AdV bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen beantragt werden sollte.
Maximilian Maar, Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht