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\\ Auch dem Nacherben steht der Pauschbetrag für Erbfallkosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erst in diesem Jahr entschieden, dass auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Anspruch nehmen kann, selbst wenn die Kosten nicht angefallen sind.

Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe verwirklichen den Besteuerungstatbestand gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG für einen Erwerb von Todes wegen. Der Anfall der Nacherbschaft gilt grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich nach §§ 2100, 2139 BGB der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 ErbStG der Vorerbe als Erbe.

Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein und wird der Nacherbe zugleich Erbe nach dem Vorerben, liegen zwar zivilrechtlich zwei Erbfälle vor, erbschaftsteuerrechtlich jedoch nur ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben.

Beim Erwerb des Nacherben schließt die Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten auch den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ein.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG wird für die in § 10 Abs. 5 S. 1 ErbStG genannten Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln.

Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Das Gesetz geht zutreffend davon aus, dass mit dem Erbanfall typischerweise entsprechende Kosten entstehen. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ohne Nachweis möglich.

Expertentipp: Die Vor- und Nacherbschaft ist aus steuerrechtlicher Sicht oft nachteilig. Der Nacherbe sollte daher jede Möglichkeit nutzen, den steuerrechtlichen Erwerb zu minimieren. Die Geltendmachung des Pauschbetrags – ohne Nachweis tatsächlicher Kosten – stellt eine geradezu simple Möglichkeit da, die jeder Nacherbe in Anspruch nehmen kann.

 

Maximilian Maar
Fachanwalt für Steuerrecht

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