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\\ Annahmeverzug – (Kein) böswilliges Unterlassen anderweitigen Zwischenverdienstes!

Mit Entscheidung vom 23.02.2021, Aktenzeichen 5 AZR 213/20, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB dann anzunehmen ist, wenn einem Arbeitnehmer der Vorwurf gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.
Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen. Allein aus der Tatsache, sodass ein Arbeitgeber eine Zustimmung des Betriebsrats für eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht eingeholt hat, wird böswilliges Unterlassen im Sinne dieser Vorschrift nicht automatisch ausgeschlossen.

Hiermit bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine ständige Rechtsprechung zur Frage der Arbeitspflicht bei einem anderen Betrieb während Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich.

Patrik Beausencourt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

\\ Wir beraten Sie gerne